Zum Unterhaltsrechner

Unterhalt für die Vergangenheit — und warum ein Titel nötig ist

Zwei Punkte entscheiden darüber, ob aus einem errechneten Betrag jemals Geld wird. Der erste ist der Zeitpunkt: Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nur unter engen Voraussetzungen, und jeder Monat ohne Aufforderung ist in der Regel verloren. Der zweite ist der Titel: Vollstrecken lässt sich nur aus einem Titel, nicht aus einer Rechnung. Was der Unterhaltsrechner ausgibt, ist eine Orientierung — kein Anspruch und erst recht kein vollstreckbarer Anspruch.

Kann Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden?

Der Grundsatz des Unterhaltsrechts lautet: Unterhalt gibt es für die Gegenwart und die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Das Gesetz macht davon eine eng gefasste Ausnahme.

§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.“

Drei Wege eröffnen die Rückwirkung: die Auskunftsaufforderung, der Verzug und die Rechtshängigkeit. Der erste ist der praktisch wichtigste, weil er ohne Bezifferung auskommt — man muss den Betrag noch gar nicht kennen, um die Rückwirkung auszulösen. Er sollte deshalb am Anfang stehen und nachweisbar sein.

Für Sonderbedarf, also einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, enthält § 1613 Abs. 2 BGB eine eigene Regelung mit einer Jahresfrist.

Warum die Auskunft der erste Schritt ist

Ohne Kenntnis des Einkommens lässt sich weder eine Einkommensgruppe bestimmen noch ein Betrag beziffern. Deshalb steht der Auskunftsanspruch am Anfang — und er ist selbständig einklagbar, nicht bloß ein Nebenrecht.

Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen; über die Höhe der Einkünfte sind Belege vorzulegen. Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann die Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen erneut verlangt werden.

Die Aufforderung erfüllt damit zwei Zwecke auf einmal: Sie beschafft die Rechengrundlage und sie hält den Anspruch für die Vergangenheit offen. Sie sollte deshalb in Textform erfolgen und im eigenen Unterlagenbestand nachweisbar bleiben.

Den Betrag überschlagen, bevor Sie auffordern

Der Rechner zeigt Tabellenbetrag und Zahlbetrag je Kind nach der Düsseldorfer Tabelle. Für die Auskunftsaufforderung nach § 1613 Abs. 1 BGB ist eine Bezifferung nicht nötig — eine Größenordnung hilft aber bei der Einschätzung, ob sich der Aufwand lohnt.

Zum Unterhaltsrechner

Warum ein errechneter Betrag noch kein durchsetzbarer Anspruch ist

Ein Betrag auf dem Papier verpflichtet niemanden zur Zahlung. Erst ein Titel erlaubt die Zwangsvollstreckung — in Betracht kommen ein Beschluss des Familiengerichts, ein gerichtlich gebilligter Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde.

Für den Kindesunterhalt gibt es dabei einen kostenfreien Weg: Das Jugendamt beurkundet die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Grundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Eine solche Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel; sie kommt allerdings nur zustande, wenn der Pflichtige sie freiwillig unterzeichnet.

Verweigert er das, führt der Weg über das Familiengericht. Für den Kindesunterhalt bis zur Höhe des Mindestunterhalts sieht die Verfahrensordnung ein vereinfachtes Verfahren vor (§§ 249 ff. FamFG), das ohne mündliche Verhandlung auskommt.

Ein Titel allein genügt für die Vollstreckung noch nicht. Nötig sind zusätzlich eine vollstreckbare Ausfertigung und die Zustellung an den Schuldner. Diese Schritte werden häufig vergessen, und ohne sie bleibt der Titel ein Blatt Papier.

Was ein dynamischer Titel ist

Ein in Euro festgeschriebener Titel veraltet, sobald die Beträge fortgeschrieben werden. Das Gesetz kennt deshalb eine dynamische Bezugsgröße.

§ 1612a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB: „Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes […]“ — 87 Prozent in der ersten, 100 Prozent in der zweiten und 117 Prozent in der dritten Altersstufe.

Die Eurobeträge dahinter stehen nicht im Gesetz, sondern werden durch die Mindestunterhaltsverordnung auf Grundlage von § 1612a Abs. 4 BGB festgelegt und regelmäßig fortgeschrieben. Ein dynamischer Titel zieht diese Fortschreibung automatisch nach; ein statischer nicht.

Die Werte der Düsseldorfer Tabelle bauen auf demselben Mindestunterhalt auf. Die derzeit geltende Fassung mit Stand 1. Januar 2026 steht auf der Seite Düsseldorfer Tabelle 2026.

Wie ein bestehender Titel geändert wird

Ändern sich die Verhältnisse — das Einkommen, die Zahl der Berechtigten, die Altersstufe des Kindes —, wird der Titel dadurch nicht von selbst unrichtig. Er bleibt vollstreckbar, bis er geändert ist.

Für gerichtliche Entscheidungen sieht § 238 FamFG den Abänderungsantrag vor, für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden § 239 FamFG. Beides wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft; rückwirkend gilt wieder die Grenze des § 1613 BGB. Wer zu viel zahlt und wartet, bekommt das Geld deshalb selten zurück.

Für die Abänderung braucht es wiederum Zahlen — und damit erneut Auskunft. Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann sie vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Wer die Zwei-Jahres-Marke im Blick behält, verliert keine Zeit.

Umgekehrt schützt ein Titel auch den Pflichtigen: Solange er unverändert gilt, kann aus ihm nicht mehr verlangt werden, als er ausweist. Auch das spricht dafür, eine Einigung zu titulieren, statt sie formlos zu leben.

Reicht das Einkommen für den titulierten Betrag nicht mehr aus, ist der Weg ebenfalls die Abänderung und nicht das Einstellen der Zahlung — die Voraussetzungen dafür stehen unter Mangelfall und Selbstbehalt. Verändert sich die Betreuung so weit, dass beide Eltern annähernd hälftig betreuen, verschiebt sich sogar die Grundlage; das ist unter Unterhalt im Wechselmodell beschrieben. Welcher Weg im Einzelfall trägt, beurteilt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

Ihre Prüfung übernimmt Eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Nennen Sie uns Ihre Postleitzahl — wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Kanzlei weiter.