Unterhalt im Wechselmodell: Wer zahlt, wenn beide betreuen?
Im Regelfall zahlt ein Elternteil Geld und der andere betreut — das Gesetz behandelt beides als gleichwertige Leistung. Teilen sich die Eltern die Betreuung annähernd hälftig, trägt diese Aufteilung nicht mehr: Dann haften beide in Geld. Der Unterhaltsrechner bildet den Regelfall ab und rechnet mit dem Einkommen eines Pflichtigen; im Wechselmodell ist die Rechnung eine andere.
Warum der betreuende Elternteil im Regelfall kein Geld zahlt
Die Verteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt steht in einem einzigen Satz des Gesetzes.
§ 1606 Abs. 3 BGB: „Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“Satz 2 ist der Grund, warum im sogenannten Residenzmodell nur ein Elternteil zahlt: Der betreuende Elternteil hat seinen Beitrag bereits erbracht. Die Formulierung „in der Regel“ zeigt aber schon, dass es Ausnahmen gibt — und die häufigste ist das Wechselmodell.
Beachten Sie den Unterschied zur Volljährigkeit: Ab 18 Jahren entfällt die Betreuung als Beitrag, und beide Elternteile haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach Satz 1.
Satz 1 ist dabei mehr als eine Auffangregel. Er enthält den Verteilungsmaßstab, der überall dort greift, wo mehrere gleich nahe Verwandte nebeneinander haften: anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Genau dieser Maßstab kehrt beim Wechselmodell zurück, weil dort keiner der beiden Elternteile durch Betreuung befreit ist.
Ab wann liegt ein Wechselmodell vor?
Die Abgrenzung entscheidet über Geld, deshalb wird über sie häufig gestritten. Es gibt keine gesetzliche Prozentgrenze. Maßgeblich ist, ob beide Eltern die Verantwortung für den Alltag des Kindes tatsächlich teilen — Betreuungszeiten, Schulwege, Arzttermine, Kleidung, Ferien.
Ein erweiterter Umgang bleibt Residenzmodell, solange der Schwerpunkt der Betreuung erkennbar bei einem Elternteil liegt. Dass das Kind viele Tage beim anderen Elternteil ist, genügt für sich genommen nicht. Umgekehrt ändert eine Vereinbarung, die das Wort „Wechselmodell“ trägt, nichts, wenn sie nicht gelebt wird.
Für die Verteilung des Kindergeldes und für die Frage, wer Kindergeldberechtigter ist, gelten wiederum eigene Regeln — sie folgen nicht automatisch der unterhaltsrechtlichen Einordnung.
Weil es keine Prozentgrenze gibt, entscheidet im Streitfall der nachgewiesene Ablauf. Ein über Monate geführter Betreuungskalender, aus dem Übernachtungen, Ferien und Feiertage hervorgehen, ist deshalb praktisch wertvoller als jede Bezeichnung in einer Vereinbarung. Auch die Meldeadresse des Kindes hat für sich genommen keine unterhaltsrechtliche Aussagekraft; sie wirkt sich aber auf andere Leistungen aus und wird deshalb häufig mit der Betreuungsfrage vermengt.
Der Rechner bildet das Residenzmodell ab: ein Einkommen, ein Zahlbetrag je Kind nach der Düsseldorfer Tabelle. Für ein echtes Wechselmodell ist er nicht gebaut, weil dort die Einkommen beider Eltern und die Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung einfließen.
Zum UnterhaltsrechnerWas hat der Bundesgerichtshof zum Unterhalt im Wechselmodell entschieden?
Die Grundsatzfrage hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15 entschieden. Danach sind beim Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig; keiner ist durch Betreuung befreit.
Daraus folgt eine eigene Rechenweise: Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und nicht nach dem Einkommen eines Pflichtigen. Hinzu kommen die Mehrkosten, die gerade durch das Wechselmodell entstehen — zwei Kinderzimmer, doppelte Grundausstattung, Fahrtkosten. Anschließend haften beide anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, sodass der wirtschaftlich stärkere Elternteil im Ergebnis einen Ausgleich zahlt.
Für das Kindergeld gilt nach dieser Entscheidung: Der auf den Barunterhalt entfallende hälftige Anteil mindert den Bedarf; der auf die Betreuung entfallende Anteil steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu.
Kann ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Lange war umstritten, ob ein Gericht ein Wechselmodell überhaupt anordnen darf. Mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15 hat der Bundesgerichtshof das bejaht: Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen, auch gegen den Willen des anderen Elternteils.
§ 1684 Abs. 1 BGB: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“Der Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl, nicht die Gleichbehandlung der Eltern. Der Bundesgerichtshof nennt als Voraussetzung insbesondere eine tragfähige Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit; wo Eltern über jede Alltagsfrage streiten, ist das Wechselmodell in der Regel nicht kindeswohldienlich. Der Wunsch, Unterhalt zu sparen, ist kein zulässiger Beweggrund; maßgeblich sind Alter, Bindungen und der geäußerte Wille des Kindes sowie die räumliche Nähe der beiden Haushalte. Wie eine Umgangsregelung im Übrigen zustande kommt, ist unter Umgangsrecht und Sorgerecht dargestellt.
Was das für die Berechnung praktisch bedeutet
Drei Folgerungen sind wichtig. Erstens: Ein Wechselmodell bedeutet nicht, dass kein Unterhalt fließt. Verdienen die Eltern unterschiedlich viel, schuldet der wirtschaftlich stärkere einen Ausgleich — nur eben nach einer anderen Rechnung als im Residenzmodell.
Zweitens: Die Rechnung braucht die Einkommen beider Seiten und damit die Auskunft der Gegenseite. Ohne Auskunft über das Einkommen der Gegenseite lässt sie sich nicht aufstellen; der Auskunftsanspruch ist eigenständig durchsetzbar und in der Praxis der erste Schritt. Ohne Zahlen bleibt jede Vereinbarung über einen Ausgleichsbetrag eine Schätzung. Wie sich Rückstände und Titel dazu verhalten, steht unter Unterhalt rückwirkend und Titel.
Drittens: Reicht das Einkommen beider zusammen nicht aus, gelten die Regeln des Mangelfalls entsprechend.
Getrennt davon zu behandeln sind Mehrbedarf und Sonderbedarf. Regelmäßig anfallende zusätzliche Kosten — Kindergartenbeiträge, Nachhilfe, krankheitsbedingter Dauerbedarf — werden als Mehrbedarf neben dem Tabellenbetrag umgelegt, im Regelfall im Verhältnis der Einkommen. Ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf ist Sonderbedarf; für ihn gilt nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine eigene Jahresfrist. Im Wechselmodell wird beides ebenfalls anteilig getragen.
Ob ein Wechselmodell im Rechtssinn vorliegt und welche Beträge daraus folgen, kann nur eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region anhand der tatsächlichen Betreuungsanteile beurteilen.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.