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Mangelfall: Wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht reicht

Der Tabellenbetrag beantwortet nur die erste von zwei Fragen: Was ein Kind braucht. Die zweite Frage lautet, was der Pflichtige leisten kann — denn ihm muss ein Sockelbetrag zum eigenen Leben bleiben. Reicht das Einkommen für beides nicht, liegt ein Mangelfall vor, und die Tabellenbeträge werden nicht in voller Höhe geschuldet. Der Unterhaltsrechner weist einen Mangelfall aus, berechnet die Kürzung aber nicht; die Gründe dafür stehen unten.

Wann liegt ein Mangelfall vor?

Unterhalt schuldet nur, wer ihn aufbringen kann. Das Gesetz formuliert diese Grenze als Ausnahme von der Unterhaltspflicht.

§ 1603 Abs. 1 BGB: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“

Praktisch heißt das: Vom bereinigten Nettoeinkommen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen. Was übrig bleibt, ist die verteilbare Masse. Reicht sie nicht aus, um allen Berechtigten den vollen Bedarf zu zahlen, ist der Fall ein Mangelfall.

Ein Mangelfall bedeutet nicht, dass kein Unterhalt geschuldet wird. Er bedeutet, dass die Tabellenbeträge nicht mehr die Rechengröße sind, sondern nur noch der Maßstab, nach dem eine zu kleine Summe verteilt wird.

Davon zu unterscheiden ist die vollständige Leistungsunfähigkeit: Bleibt nach Abzug des Selbstbehalts nichts übrig, ist rechnerisch kein Unterhalt zu zahlen. Auch das ist keine dauerhafte Befreiung — ändert sich das Einkommen, lebt die Pflicht wieder auf.

Wichtig ist außerdem: Ein Mangelfall setzt einen bestehenden Titel nicht außer Kraft. Wer weniger zahlt als tituliert, gerät in Rückstand, auch wenn die Rechnung für ihn spricht. Der Weg führt über die Abänderung des Titels, nicht über die eigenmächtige Kürzung.

Warum der Selbstbehalt nicht im Gesetz steht

Wer den Wortlaut des § 1603 BGB nach einer Zahl absucht, findet keine. Das Gesetz spricht vom „angemessenen Unterhalt“ des Pflichtigen und überlässt die Bezifferung der Praxis.

Diese Bezifferung leisten die Leitlinien der Oberlandesgerichte und die von ihnen getragene Düsseldorfer Tabelle. Unterschieden werden dabei drei Größen:

Weil diese Sätze jährlich fortgeschrieben werden, sind sie hier nicht wiederholt. Die derzeit geltenden Beträge stehen mit Stand 1. Januar 2026 auf der Seite Düsseldorfer Tabelle 2026. In jedem Satz steckt ein Wohnkostenanteil; liegt die tatsächliche Warmmiete deutlich darüber oder darunter, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angepasst werden.

Tabellenbetrag und Selbstbehalt gegenüberstellen

Der Rechner liest die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab, zieht das anzurechnende Kindergeld heraus und zeigt, ob der Selbstbehalt gewahrt bleibt. Die Kürzung im Mangelfall berechnet er bewusst nicht — dafür sind die Rangfolge und die Bereinigung des Einkommens maßgeblich.

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Was die gesteigerte Unterhaltspflicht verlangt

Gegenüber minderjährigen Kindern verschärft das Gesetz die Pflicht ausdrücklich.

§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB: „Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.“

Aus dieser Vorschrift leitet die Rechtsprechung die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ab: Wer minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, muss seine Arbeitskraft in zumutbarem Umfang einsetzen — gegebenenfalls auch außerhalb des erlernten Berufs oder mit einer Nebentätigkeit. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann das Gericht ein fiktives Einkommen zugrunde legen, also mit dem rechnen, was erzielbar wäre, statt mit dem, was tatsächlich fließt.

Ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls: Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage, Betreuungspflichten und nachweisbare Bewerbungsbemühungen spielen hinein. Der Rechner kann das nicht abbilden, weil er nur das eingetragene Einkommen kennt.

Die gesteigerte Pflicht wirkt sich auch auf die Bereinigung des Einkommens aus. Abzüge, die in normalen Verhältnissen anerkannt sind — etwa eine zusätzliche Altersvorsorge oder die Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten —, werden gegenüber minderjährigen Kindern zurückhaltender behandelt. Welche Positionen im Einzelfall abzugsfähig bleiben, ist der häufigste Streitpunkt überhaupt.

In welcher Reihenfolge wird verteilt?

Reicht die verteilbare Masse nicht für alle, entscheidet nicht das Verhandlungsgeschick, sondern eine gesetzliche Reihenfolge.

§ 1609 BGB (Auszug): „Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer […], 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen […]“

Die Rangfolge wirkt streng: Ein Berechtigter des zweiten Rangs bekommt erst dann etwas, wenn der erste Rang vollständig bedient ist. Für die Praxis heißt das, dass in engen Verhältnissen der Ehegattenunterhalt regelmäßig als Erstes entfällt — nachzulesen unter Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

Innerhalb desselben Rangs wird dagegen nicht nach Reihenfolge, sondern anteilig verteilt.

Wie im Mangelfall gerechnet wird

Die Mangelfallberechnung läuft in drei Schritten. Zuerst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt und der Selbstbehalt abgezogen; der Rest ist die verteilbare Masse. Dann werden die Einsatzbeträge der Berechtigten desselben Rangs gebildet — beim Kindesunterhalt der jeweilige Zahlbetrag nach Abzug des anzurechnenden Kindergeldes. Schließlich wird die Masse im Verhältnis dieser Einsatzbeträge aufgeteilt.

Zwei Größen können das Ergebnis vorher verschieben. Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte; sind es mehr, wird in der Regel niedriger eingestuft. Und wird der Bedarfskontrollbetrag einer Einkommensgruppe unterschritten, ist nach der Tabelle regelmäßig in die nächstniedrigere Gruppe herabzustufen. Beide Schritte gehen der Mangelfallverteilung voraus.

Genau an dieser Stelle endet, was ein Rechner leisten kann: Er kennt weder die Zahl der Berechtigten in anderen Haushalten noch die Bereinigung des Einkommens, noch ob ein fiktives Einkommen anzusetzen ist. Wie sich der Fall verschiebt, wenn beide Eltern das Kind annähernd gleich betreuen, ist unter Unterhalt im Wechselmodell dargestellt. Die Prüfung eines konkreten Mangelfalls übernimmt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

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