Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt: zwei Ansprüche, nicht einer
Viele gehen davon aus, der Unterhalt „laufe weiter“, wenn die Scheidung ausgesprochen wird. Das Gegenteil ist der Fall: Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und der nacheheliche Unterhalt ist ein eigener Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Der Unterhaltsrechner rechnet den Kindesunterhalt; der Ehegattenunterhalt folgt anderen Regeln und ist bewusst nicht Gegenstand des Rechners.
Was ist Trennungsunterhalt?
Für die Zeit des Getrenntlebens gilt eine eigene Vorschrift, die noch vom Fortbestand der Ehe ausgeht.
§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen […]“Anders als beim nachehelichen Unterhalt braucht es keinen besonderen Grund für die Bedürftigkeit. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse — die Ehe wirkt wirtschaftlich fort, solange sie besteht. Ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, zählen nach Satz 2 zusätzlich die Kosten einer angemessenen Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge zum Unterhalt.
Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Trennungsvereinbarungen, die einen solchen Verzicht enthalten, gehen in diesem Punkt ins Leere.
Der Vorsorgeunterhalt nach Satz 2 wird in der Praxis häufig übersehen. Er entsteht nicht mit der Trennung, sondern erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, und er ist zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen. Wer ihn nicht geltend macht, verliert für die Dauer des Verfahrens einen Teil der eigenen Altersvorsorge.
Muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte arbeiten gehen?
Im Trennungsjahr ist der Maßstab zurückhaltend, weil die Ehe rechtlich noch besteht.
§ 1361 Abs. 2 BGB: „Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.“Je länger die Trennung dauert, desto eher wird eine Erwerbstätigkeit zumutbar — die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Berechtigte im Lauf der Trennungszeit auf die wirtschaftliche Verselbständigung einstellen muss. Eine feste Frist nennt das Gesetz dafür nicht.
Auch hier gilt: Ohne Auskunft über das Einkommen der Gegenseite lässt sich nichts beziffern. Der Auskunftsanspruch besteht unter Ehegatten eigenständig, und die Aufforderung dazu hält den Anspruch zugleich für die Vergangenheit offen. Wer sie unterlässt, verliert Monate, in denen nichts nachgefordert werden kann.
Der Rechner ermittelt den Zahlbetrag für die Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle. Das ist auch beim Ehegattenunterhalt der erste Schritt: Der Kindesunterhalt geht im Rang vor und wird vom Einkommen abgezogen, bevor überhaupt ein Ehegattenanspruch gerechnet werden kann.
Zum UnterhaltsrechnerWarum der nacheheliche Unterhalt ein eigener Anspruch ist
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. An seine Stelle tritt nicht dasselbe Geld unter anderem Namen, sondern ein Anspruch mit einer umgekehrten Grundregel.
§ 1569 BGB: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“„Nur nach den folgenden Vorschriften“ heißt: Es braucht einen der gesetzlich benannten Tatbestände — Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung oder Billigkeitsgründe (§§ 1570 bis 1576 BGB). Fällt keiner dieser Gründe an, besteht kein Anspruch, auch wenn zuvor Trennungsunterhalt gezahlt wurde.
Praktisch bedeutet das: Der nacheheliche Unterhalt muss eigenständig geltend gemacht werden. Wer sich darauf verlässt, dass der bisherige Titel weitergilt, verliert Zeit — und Rückstände lassen sich nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB nachfordern, dargestellt unter Unterhalt rückwirkend und Titel.
Kann der nacheheliche Unterhalt befristet oder gekürzt werden?
Der nacheheliche Unterhalt ist nicht auf Dauer angelegt. Das Gesetz kennt zwei Korrekturen, die auch nebeneinander möglich sind.
§ 1578b Abs. 1 BGB: „Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.“Der Kernbegriff ist der ehebedingte Nachteil: Wer wegen der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, steht anders da als jemand, dessen Erwerbsbiografie unberührt geblieben ist. Absatz 2 erlaubt daneben die zeitliche Begrenzung, Absatz 3 die Verbindung beider Korrekturen. Feste Fristen nennt das Gesetz bewusst nicht — es kommt auf Ehedauer, Kinderbetreuung und die Gestaltung von Haushalt und Erwerbstätigkeit an.
Eine zweite Korrektur betrifft beide Ansprüche gleichermaßen: § 1579 BGB erlaubt es, den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen — etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft oder bei mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit. Für den Trennungsunterhalt ordnet § 1361 Abs. 3 BGB die entsprechende Anwendung des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB an.
Wo der Ehegattenunterhalt an seine Grenze stößt
Auch ein bestehender Anspruch setzt sich nicht durch, wenn das Geld nicht reicht. Nach § 1609 BGB stehen minderjährige Kinder im ersten Rang; Ehegatten folgen erst danach — bei langer Ehedauer oder Kinderbetreuung im zweiten, sonst im dritten Rang. In beengten Verhältnissen entfällt der Ehegattenunterhalt deshalb regelmäßig als Erstes. Die Einzelheiten stehen unter Mangelfall und Selbstbehalt.
Hinzu kommt der eigene Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Ehegatten, der höher liegt als der gegenüber minderjährigen Kindern. Auch er steht nicht im Gesetz, sondern in den Leitlinien der Oberlandesgerichte; die derzeit angesetzten Beträge stehen auf der Seite Düsseldorfer Tabelle 2026.
Ob im konkreten Fall Trennungsunterhalt oder bereits nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, welcher Tatbestand einschlägig ist und ob eine Befristung droht, beurteilt eine im Familienrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Wann eine Scheidung überhaupt beantragt werden kann und damit die Zäsur bevorsteht, ist unter Trennungsjahr und Scheidungsantrag dargestellt.
Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.